- Die ApothekerHelfer
- Dienstleistungen
Apotheken-Risiken
Apotheken sind anders zu versichern
Von handelsüblichen Gewerbeversicherungen können Apotheken keinen adäquaten Versicherungsschutz erhalten. Doch warum ist das so? Welche Besonderheiten erzwingen branchenspezifische Absicherungskonzepte? Einige ausgewählte Beispiele können zeigen, wo die Probleme liegen.
Versicherungswert
Üblicherweise heißt es, dass Lager, Geräte und Ausstattung zum Neuwert versichert sind. Das bedeutet, im Schadensfall bezahlt die Versicherung den Betrag, der für den neuwertigen Ersatz notwendig ist. Doch viele Versicherer haben in den Bedingungen ihrer Inhalts- oder Werteversicherungen eine folgenschwere Ausnahme hinterlegt: die Zeitwert- oder 40-Prozent-Klausel.
Die besagt, dass beschädigte Geräte oder Einrichtungsgegenstände, deren Zeitwert vor der Beschädigung schon unter 40 (selten 30) Prozent des Neuwerts lag, nicht mehr zum Neuwert, sondern nur zum niedrigeren Zeitwert erstattet werden. Damit wird die Neuwertersatzregel ausgehebelt. Und das ist für historisch eingerichtete Apotheken, aber auch für solche, deren Regale und Lager schon Jahrzehnte alt sind, eine Katastrophe. Denn damit eine Apotheke nach einem größeren Schaden wieder öffnen darf, muss die Ausstattung komplett ersetzt werden, wie es die Apothekenbetriebsordnung vorschreibt. Apothekerinnen und Apotheker sind also gezwungen, einen großen Teil der Schadensbeseitigung trotz Versicherung aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Es sei denn, der Versicherer verzichtet rechtsverbindlich auf diese Klausel. Nur das ist apothekengerecht.
Unterversicherung
Eine Inhalts- oder Werteversicherung mit einer sogenannten Unterversicherungs-klausel ist für Apotheken nicht akzeptabel. Diese Klausel besagt nämlich, dass ein Versicherer einen Schaden nur anteilig regulieren muss, wenn der Wert der versicherten Waren, Gegenstände und Geräte gegenüber der Versicherung zu niedrig angegeben wurde.
Da in Apotheken der Vorrat an Medikamenten starken Schwankungen unterworfen ist, führt die Unterversicherungsklausel zu einem Dilemma: Entweder wird die Apotheke dauerhaft zu einem Höchstwert teuer abgesichert, obwohl dieser Höchstwert nur zu bestimmten Zeiten erreicht wird. Oder es liegt bei einem gut gefüllten Lager eine Unterversicherung vor. Eine für Apotheken faire Lösung kann daher nur der Verzicht auf die Unterversicherungsklausel sein.
Gutachterverfahren
Nach größeren Unglücksfällen werden versicherte Schäden üblicherweise von Gutachtern bzw. Sachverständigen bewertet.
Die gemeinhin akzeptierte Vorgehensweise sieht vor, dass der Versicherungsnehmer einen Gutachter bestellt, die Versicherung einen zweiten und kommt es zu Meinungsverschiedenheiten entscheidet ein Obmann.
Auch dieses in der Versicherungsbranche übliche Verfahren ist für Apotheken nicht geeignet, weil für Apothekerinnen und Apotheker die Entscheidungen von Aufsichtsbehörden bindend sind.
Sprich: Apotheken können nur dann nach einem Schaden wieder öffnen oder Waren nach einem Brand verkaufen, wenn der Pharmazierat oder Amtsapotheker dies zulässt.
Die Einschätzungen von Gutachtern und Sachverständigen ist für Aufsichtsbehörden irrelevant. Daher besteht auch hier das Risiko, dass Apothekerinnen und Apotheker einen versichert geglaubten Schaden selbst bezahlen müssen.
Betriebsunterbrechung
Apotheken müssen im Allgemeinen nach Schadensfällen häufiger und länger schließen als andere Unternehmen. Das hat vor allem zwei Gründe, die aber miteinander zusammenhängen:
Zum einen gelten für Apotheken ungewöhnlich strenge Vorschriften – zum Beispiel bezüglich der Hygiene –, zum anderen prüfen die Aufsichtsbehörden die Einhaltung aller Vorgaben im Rahmen einer aufwendigen Wiedereröffnungsrevision. Handelsübliche Gewerbeversicherungen sind aber für längere Betriebsunterbrechungen nicht ausgelegt.
Neben der bereits erwähnten Frage, ob sich die Versicherung das Votum von Aufsichtsbehörden, Pharmazieräten oder Amtsapothekern zu eigen macht, sollte auch noch geprüft werden, ob die Bedingungen der Versicherung es erlauben, spezialisierte Fachsanierer mit der Wiederherstellung einer Apotheke – zum Beispiel nach einem Wasserschaden – zu beauftragen.
Oder ob der preisgünstigste Anbieter genommen werden muss – unabhängig von der Qualifikation. Denn gerade nicht ordnungsgemäß sanierte Schäden verlängern erfahrungsgemäß bei Apotheken Betriebsunterbrechungen erheblich. In solchen und anderen Situationen stellen sich die handelsüblichen Deckungssummen oft als zu knapp bemessenen heraus.
Das heißt, Versicherungsnehmer stehen, wenn die Betriebsunterbrechung länger dauert, plötzlich ohne finanzielle Absicherung da.
Kühlgut
Ein Schutz für den Inhalt von Kühlschränken wird von dem meisten Versicherern entweder komplett ausgeschlossen oder nur für den Fall gewährt, dass die öffentliche Stromversorgung zusammenbricht.
Dann aber sind die Deckungssummen für Apotheken viel zu gering. Defekte bei Kühlgeräten, Schädigungen des Inhalts durch Fehlbedienungen und andere Schadensursachen bleiben dagegen ohne Absicherung.
Für Apotheken, die in Kühlschränken oft sehr teure Arzneimittel und Impfstoffe aufbewahren, ist das kein adäquater Versicherungsschutz. Anders gesagt: Für Medikamentenkühlschränke werden Absicherungskonzepte benötigt, die deutlich über das hinausgehen, was gängige Gewerbeversicherungen bieten. Mehr
Rezepte
Da Rezepte nicht zur Apothekeneinrichtung gehören, fallen sie auch nicht – oder zumindest nicht automatisch – unter die Werte- oder Inhaltsversicherung.
Falls Rezepte versichert sind, dann oft über eine Rezeptsammelstelle. Doch diese Variante hat eine Lücke: die Zeit bis Rezepte von der Sammelstelle erfasst werden.
Eine zweite Schwierigkeit bei der Absicherung von Rezepten ergibt sich bei Fällen von Rezeptbetrug. Denn eine Trickdiebstahl-Klausel wird von den meisten Versicherern nicht angeboten.
In beiden Fällen ist also die Gefahr groß, dass Apothekerinnen und Apotheker für etwaige Schäden selbst aufkommen müssen. Wie Sie dieses Risiko minimieren oder sogar eliminieren können, erläutern wir Ihnen gerne.
Repräsentanten
Ein Apothekeninhaber muss sich den Bedingungen der meisten Policen zufolge „die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen“.
Im Klartext bedeutet dies, dass Schäden, die Mitarbeiter verursachen, von Versicherungen so gewertet werden, als ob Inhaber oder Inhaberinnen den Schaden selbst verursacht hätten.
Und das heißt, es erfolgt keine Regulierung. Apothekerinnen und Apotheker müssen solche Schäden selbst tragen.
Aus unserer Praxis kennen wir Fälle, in denen Mitarbeiter Tablets herunterfallen ließen, Kommissionierer aufgrund vergessener Schemel beschädigt wurden oder Weihnachtskränze Brände verursachten. Wir helfen Ihnen dabei, die Zahl der Repräsentanten zu reduzieren oder auch auf null zu setzen.
Vertreterkosten
Sind Apotheker durch Krankheit oder die Folgen eines Unfalls längerfristig nicht in der Lage, die Anwesenheitspflicht in Apotheken zu erfüllen, dann muss ein Vertreter oder eine Vertreterin gefunden werden.
Das können approbierte Mitarbeiter sein oder externe Kräfte.
In jedem Fall müssen aber zusätzliche Kosten gestemmt werden, weil eine zusätzliche Kraft eingestellt wird oder Angestellte Mehrarbeit leisten.
Wie Apotheker und Apothekerinnen solche Vertreterkosten absichern können, zeigen wir Ihnen gerne.
Kontrazeptiva
Eine ungewollte Schwangerschaft kann laut Bundesgerichtshof als „Störung der Familienplanung und eine schadenartige Belastung“ angesehen werden. Aus dieser rechtlichen Beurteilung erwächst für Apothekeninhaber und -inhaberinnen bereits ein Haftungsrisiko, wie auch das bekannte Urteil zur Eugynon-Enzynorm-Verwechslung zeigt. Und mit der Einführung der „Pille danach“ hat sich das Risiko für Apothekerinnen und Apotheker nochmals vergrößert.
Vor allem zwei Szenarien sollten in Apotheken größere Beachtung finden. Erstens: Während Schwangerschaft oder Geburt kommt es zu Gesundheitsschäden der Patientin. Solche Fälle sind zwar im Rahmen von Personenschäden über jede Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert, doch sollte geprüft werden, ob die Versicherungssumme ausreichend ist.
Zweitens: Es können Unterhaltsforderungen wegen einer ungewollten Schwangerschaft an Apotheker gestellt werden. Solche Vermögensschäden sind – gesetzt den Fall, dass die Unterhaltungsforderungen durchgesetzt wurden – oft in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen. Wir prüfen gerne, ob Ihre Absicherung diese Lücke ebenfalls aufweist.
Heim- und Praxisbelieferung
Wohl die meisten Apotheken beliefern Heime oder Arztpraxen. Und in der Regel sind diese Lieferungen auch versichert – beispielsweise durch eine Transport- und/oder eine Außenversicherung.
Die Frage ist aber, ob die Absicherungen auch ausreichend kalkuliert sind. Liegt die Deckungssumme zwischen 500 und 2500 Euro, was nicht unüblich ist, dürfte das in der Regel nicht ausreichen.
Ein anderes häufiges Problem ist die zeitliche Erstreckung einer Außenversicherung. Üblicherweise sind nur Waren versichert, die sich „vorübergehend“ nicht am Versicherungsort befinden. Medikamente oder Impfdosen werden aber mitunter Monate in Heimen oder Praxen aufbewahrt. Und zurück kommen Arzneimittel und Impfdosen auch nicht mehr, von einer „vorübergehenden“ Abwesenheit kann also keine Rede sein.
Apotheken benötigen also eine andere Definition in der Außenversicherung. Wir sorgen dafür, dass Apotheken tatsächlich den Schutz erhalten, den sie brauchen.
Reinraum
Apotheken mit Reinräumen erfüllen eine wichtige Aufgabe für die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Medikamenten.
Doch ihre Möglichkeiten, sich angemessen zu versichern, sind ausgesprochen eingeschränkt, denn sehr viele Versicherer haben sich aufgrund von Kostenerwägungen –aus der Absicherung von Betriebsunterbrechungen nach Schäden in Reinräumen verabschiedet.
Wir kennen das Problem, wir finden Lösungen.
Umweltschaden
Da in einer Apotheke Arzneimittel lagern, besteht bei einem Schadensfall – z.B. einem Brand – immer die Gefahr, dass die Umwelt durch freigesetzte pharmazeutische Substanzen in Mitleidenschaft gezogen wird.
Die sogenannte Umweltschadenhaftpflichtversicherung ist Teil der Betriebshaftpflicht, Apotheker sind also grundsätzlich bei solchen Schadensfällen geschützt. Doch sollte geprüft werden, ob die Versicherungssumme dem möglichen Schaden auch entspricht. Ist die Summe zu gering, müssen Apothekeninhaber und -inhaberinnen mit ihrem Vermögen haften.
Ohne Versicherungsschutz stehen zudem Inhaber da, wenn sie zugleich auch Grundstücksbesitzer sind. Denn bei Eigenschäden greift die Betriebshaftpflicht nicht. In solchen Fällen muss der Versicherungsschutz um einen sogenannten „Zusatzbaustein 1 Umweltschaden“ erweitert werden. Ist Ihre Absicherung ausreichend? Wir prüfen das gerne für Sie.
Nachhaftung
Nur weil sich eine Apothekerin oder ein Apotheker im Ruhestand befindet, heißt das noch lange nicht, dass sie oder er auch von allen Haftungsrisiken befreit ist.
Tatsächlich können ehemalige Inhaber und Inhaberinnen noch nach Jahren für echte und vermeintliche Schäden zur Verantwortung gezogen werden.
Da solche Fälle die gesamte finanzielle Planung für den Ruhestand über den Haufen werfen können, sollten Apotheker und Apothekerinnen unbedingt einen Nachhaftungsschutz haben.
Dass ein solcher Schutz ausgesprochen preisgünstig, mitunter sogar ohne Zusatzkosten erhältlich ist, beweisen wir Ihnen gerne.
Sie wollen mehr über apothekenspezifische Risiken wissen? Dann besuchen sie doch unsere Partnerseite DenPhaMed.de. Dort finden Sie umfangreiche Informationen und Hilfsmittel wie beispielsweise Checklisten und zusätzliches Hintergrundwissen.